Der Beitrag knüpft an den letztjährigen Beitrag zur damals geplanten Umsetzung der NIS-2-Richtlinie an1 und stellt die nunmehr endgültige Richtlinienumsetzung in österreichisches Recht durch das NISG 2026 dar. Unverändert ergibt sich durch die Einbeziehung bereits mittelgroßer Unternehmen aus kritischen und hochkritischen Sektoren in den Anwendungsbereich der NIS-2 Richtlinie bzw des NISG 2026 eine breite Anwendbarkeit auf Gesundheitsdienstleister, Pharma- und Medizinprodukteunternehmen sowie auch in der Arzneimittelforschung tätige Unternehmen, sofern die Größenerfordernisse erfüllt werden.

