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Verbindlichkeit ärztlicher Do-not-resuscitate-Anordnungen für Pflegepersonen11Grundlage dieses Beitrages ist ein Gutachten der Universität Innsbruck im Auftrag des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes.

Aktuelles: LebensendeMag. Dr. Thomas PixnerJMG 2026, 20 Heft 1 v. 8.4.2026

Ausgangspunkt ist die pflegerische Hilfeleistungspflicht, die im Notfall – bei bestehender medizinischer Indikation und Patientenwillen – zur Einleitung von Reanimationsmaßnahmen verpflichtet und strafrechtlich über die Garantenstellung verdichtet wird. Dem gegenüber stehen die gesetzlich begrenzten Notfallkompetenzen der Pflege, die den ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt vorübergehend öffnen, ohne der Pflege eine Indikations- oder Willensermittlungszuständigkeit zu übertragen. Die Hilfeleistungspflicht ist doppelt begrenzt: durch die medizinische Indikation und den Patientenwillen. Ärztliche DNR-Anordnungen werden als Instrument begriffen, das die pflegerische Reanimationspflicht entlastet, solange eine tragfähige Grundlage in Patientenwille oder fehlender Indikation besteht. Der Vertrauensgrundsatz fungiert dabei als Zurechnungsfilter und Entlastungsachse zugunsten der Pflege, die grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit ärztlicher DNR vertrauen darf, jedoch bei offenkundigen Zweifeln an Patientenwille oder Indikation zur vorläufigen Notfallbehandlung verpflichtet ist.

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