Deskriptoren: Zahnärzte; Standesrecht; Werberichtlinien; Werbebeschränkung; Werbeverbote; Selbstanpreisung; marktschreierische Darstellung.
Normen: § 35 Abs 1 ZÄG, § 35 Abs 2 ZÄG, Werberichtlinien gemäß § 35 Abs 5 ZÄG, § 1 UWG, Art 10 Abs 2 EMRK
Zahnärzten ist (nur) eine unwahre, unsachliche, diskriminierende oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigende Anpreisung oder Werbung untersagt. Das Verbot der Selbstanpreisung nach den Werberichtlinien der Zahnärzte kommt nur bei aufdringlicher oder marktschreierischer Darstellung zur Anwendung.
