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Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von Pflegekräften mit Medizinstudierenden11Grundlage dieses Beitrages sind ein Gutachten der Universität Innsbruck im Auftrag des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes sowie eine idZ ergangene Rechtsauskunft des BMSGPK, GZ 2024-0.470.786 und eine rechtliche Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien.

Public Health LawHon.-Prof. Dr. Markus Grimm , Univ.-Ass. Mag. Dr. Thomas PixnerJMG 2024, 367 Heft 4 v. 20.12.2024

Medizinstudierende dürfen im Rahmen ihres Studiums bestimmte ärztliche Tätigkeiten durchführen. Pflegerische Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nur als untergeordnete Hilfstätigkeiten fallweise an Medizinstudierende delegiert werden. Vor diesem Hintergrund können Medizinstudierende im Rahmen von curricularen Lehrveranstaltungen zur Interprofessionalität zu untergeordneten Hilfstätigkeiten herangezogen werden, soweit damit Berufsvorbehalte nicht berührt werden. Eine darüber hinaus gehende berufsmäßige Durchführung von pflegerischen und ärztlichen Hilfstätigkeiten ist unzulässig. Haftungsrisiken bestehen idZ insbesondere, wenn Fehler bei der Subdelegation, Anleitung oder Aufsicht unterlaufen.

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