Medizinstudierende dürfen im Rahmen ihres Studiums bestimmte ärztliche Tätigkeiten durchführen. Pflegerische Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nur als untergeordnete Hilfstätigkeiten fallweise an Medizinstudierende delegiert werden. Vor diesem Hintergrund können Medizinstudierende im Rahmen von curricularen Lehrveranstaltungen zur Interprofessionalität zu untergeordneten Hilfstätigkeiten herangezogen werden, soweit damit Berufsvorbehalte nicht berührt werden. Eine darüber hinaus gehende berufsmäßige Durchführung von pflegerischen und ärztlichen Hilfstätigkeiten ist unzulässig. Haftungsrisiken bestehen idZ insbesondere, wenn Fehler bei der Subdelegation, Anleitung oder Aufsicht unterlaufen.

