Das GSVG sieht verschiedene Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung in der KV vor. Neben einer Möglichkeit zur Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (§ 8 GSVG) und der Möglichkeit, für bestimmte Familienangehörige Krankenversicherungsschutz zu begründen (§ 10 GSVG), ermöglicht § 9 GSVG durch den Abschluss einer Zusatzversicherung den Bezug von Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten, die (ehemals) Versicherte im Rahmen des GSVG haben.

