Sterbewillige Menschen wünschen sich häufig die Anwesenheit von Ärztinnen und Ärzten bei ihrem letzten Schritt. Die Bereitschaft seitens der Ärzteschaft zu einer solchen Anwesenheit ist jedoch in Folge eines zumindest subjektiv angenommenen rechtlichen Risikos begrenzt. Die Risikoeinschätzung resultiert dabei weitgehend aus einer falschen Rechtseinschätzung. Der folgende Beitrag stellt einerseits die Rechtslage zur ärztlichen Suizidassistenz differenziert nach den Bereichen Errichtung einer Sterbeverfügung und Anwesenheit beim Suizid dar. Dabei wird im Speziellen der Frage nachgegangen, inwieweit ärztliches Verhalten im Kontext mit Suizidassistenz (auch) eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit begründen kann.

