Der EuGH entscheidet, dass ein System der Personalgestellung (in konkreten Fall) nicht der Leiharbeits-RL unterliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Form der Dauerarbeitskräfteüberlassung für den AN günstiges ist, sprich in dessen Interesse liegt.
Deskriptoren: Ausgliederung von Krankenanstalten; Betriebsübergang; Widerspruch; Personalgestellung; Leiharbeit; Arbeitskräfteüberlassung.