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Wie weit reicht das Verbot des „Pflegeregresses“?

JudikatsglosseDr. Uwe Niernberger , Dr. Oliver NeuperJMG 2018, 244 Heft 4 v. 15.12.2018

1. Sachverhalt:

Die klagende Partei, ein Fonds der Stadt Wien mit Rechtspersönlichkeit, erbrachte Förderleistungen aus Steuergeldern nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (kurz: WSHG), betreibt jedoch keine eigenen Pflegeheime. Die Mutter der beklagten Partei war in einem Geriatriezentrum in Pflege, wofür die klagende Partei Leistungen erbrachte. Die klagende Partei begehrt nunmehr von der beklagten Partei, der die Verlassenschaft nach der Mutter aufgrund einer unbedingt abgegebenen Erbantrittserklärung mit Beschluss vom 29.09.2014 eingeantwortet worden war, einen Betrag von EUR 22.363,94 für übernommene Sozialhilfekosten, da die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach § 26 Abs 4 WSHG auf die beklagte Partei als Erbe übergegangen sei. Im Verfahren ist nicht strittig, dass es sich dabei um Leistungen für die stationäre Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung handelte, die von § 330a ASVG erfasst ist11Vgl zur Kurzzeitpflege Müllner, Von der Abschaffung des Pflegeregresses und was daraus folgt, JRP 2017, 182 )189)..

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