Der Beitrag untersucht die Grenzen der Übertragung von Vertretungsbefugnissen innerhalb des Stiftungsvorstands und analysiert die vom OGH in 5 Ob 33/25a vertretene restriktive Linie zur Ausübungsermächtigung. Die Entscheidung überzeugt grundbuchrechtlich, lässt jedoch offen, ob stiftungsrechtliche Besonderheiten eine engere Behandlung als in anderen Gesellschaftsformen tatsächlich rechtfertigen.

