In der Lehre war bislang umstritten, ob das Vorausvermächtnis gem § 745 Abs 1 ABGB mit Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten erlischt. Die Mehrheit der Meinungen hat sich dabei vor allem darauf gestützt, dass auch das im Vorausvermächtnis seit 1991 mit dem ErbRÄG 1989 eingefügte Wohnungsgebrauchsrecht mit einer Unterhaltsnorm vergleichbar und daher § 75 EheG analog anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich der OGH nun mit ähnlichen Argumenten angeschlossen. Der vorliegende Beitrag versucht, das Erlöschen des Wohnungsgebrauchsrechts auf eine andere Rechtsgrundlage zu stellen.

