Dem Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2021, Ro 2020/15/0015 folgend gelten als Indiz für den Willen der Vertragspartner über das abgeschlossene Rechtsgeschäft als (voll)entgeltlich oder (voll)unentgeltlich (ab 16.11.2021) bestimmte Wertgrenzen: Von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft wird ausgegangen, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 25 % vom Wert der Leistung abweicht. Im Rahmen des EStR-Wartungserlasses 2023 wurden weitere adaptierte Grenzen nach Meinung der Finanzverwaltung festgelegt, die nicht nur für „herkömmliche“ Übertragungsvorgänge, sondern auch für Erbteilungen sowie für Realteilungen, bei denen es zur Teilung eines im Miteigentum stehenden Grundstückes, das bewertungsrechtlich eine Einheit bildet, kommt und begrifflich eine sogenannte „Realteilung“ darstellt, gelten sollen.

