Deskriptoren: Erbverzicht; testamentarischer Erbe; Erb- und Pflichtteilsverzicht; Erbfähigkeit; Auslegung eines Erbverzichtvertrages; letztwillige Verfügung.
Normen: § 551 ABGB, § 553 ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB
Der Erbverzicht nach § 551 ABGB berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht die Erbfähigkeit. Ein das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht umfassender Erbverzicht beseitigt nicht das testamentarische Erbrecht, auch nicht bei einer vor der Verzichtserklärung erfolgten testamentarischen Bedenkung.

