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Die Ausübung des Änderungsrechts des Stifters durch Vertreter – zugleich eine Besprechung von OGH 6 Ob 162/23a

Fachbeiträge: Schwerpunkt StiftungsrechtUniv.-Prof. Dr. Franz HartliebJEV 2025, 5 Heft 1 v. 8.4.2025

Nach einer aktuellen Entscheidung bedarf es einer Spezialvollmacht, um zur Ausübung des Änderungsrechts eines Stifters zu bevollmächtigen. Die in der Praxis gebräuchliche Bevollmächtigung zur „Ausübung des Änderungsrechts“ in einer bestimmten Privatstiftung genügt dem nicht. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass zahlreiche Stiftungserklärungen ohne ausreichende Vertretungsmacht geändert wurden. Der vorliegende Beitrag analysiert die Entscheidung, geht auf die Sanierungsmöglichkeiten schwebend unwirksamer Änderungen ein und untersucht, ob die vom OGH aufgestellten Grundsätze auch bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu beachten sind.

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