Deskriptoren: Schenkung; sittliche Pflicht; Wohnrecht; Hinzurechnung; Anrechnung; Pflichtteilsrecht; Interessenungleichgewicht; Schutzbedürftigkeit; Einzelfallprüfung.
Normen: § 784 dritter Fall ABGB, § 502 Abs 1 ZPO
Die Einräumung eines Wohnrechts ist von den Vorinstanzen als Schenkung aus sittlicher Pflicht gemäß § 784 dritter Fall ABGB qualifiziert worden. Der OGH hat darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt und die Revision wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.