§ 781 ABGB definiert, welche lebzeitigen Zuwendungen im Todesfall der reinen Verlassenschaft hinzugerechnet werden müssen, um die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch zu bilden. Ausgangspunkt des Regelungskonzepts ist § 781 Abs 1 ABGB, der jede Art von Schenkungen unter Lebenden iSd § 938 ff ABGB umfasst. Die in § 781 Abs 2 Z 6 ABGB enthaltene Generalklausel soll zudem auch Zuwendungen erfassen, die wirtschaftlich betrachtet einer Schenkung gleichzuhalten sind. Im vorliegenden Beitrag soll zum einen dargelegt werden, wie diese zwei Tatbestände voneinander abzugrenzen sind und zum anderen näher auf die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen eingegangen werden.