Liebe Leserinnen und Leser,
Eine der Innovationen des österreichischen ABGB von 1811 – bestätigt durch die authentische Interpretation des Justizdekrets 1844 – war die Idee des Pflichtteilsanspruchs: Grundidee war ein schuldrechtlicher Anspruch bestimmter „naher Angehöriger“ gegen den oder die Erben auf einen bestimmten Anteil an der Verlassenschaft. Im Gegensatz dazu stand die Idee des Noterbenrechts, wie es der französische Code Civil von 1804 vorgesehen hat. Noterben sind notwendige Erben, für die ein bestimmter Anteil des Nachlasses reserviert ist. Das deutsche BGB im Jahr 1900 übernahm das österreichische Modell des schlichten schuldrechtlichen Anspruchs.