Deskriptoren: fremdhändiges Testament; Rechtslage vor ErbRÄG; Zeugenzusatz; Fehlbezeichnung; Formunwirksamkeit.
Normen: § 579 ABGB aF, § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB
Die fehlerhafte Bezeichnung der Testamentszeugen als „ersuchte Testamentserben“ hinderte die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments zum Errichtungszeitpunkt idF vor dem ErbRÄG 2015 nicht.