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OGH: Der offenkundig (versehentlich) falsche Zeugenzusatz schadet nicht

JudikaturKatrin ChladekJEV 2023, 144 Heft 3 v. 6.11.2023

Deskriptoren: fremdhändiges Testament; Rechtslage vor ErbRÄG; Zeugenzusatz; Fehlbezeichnung; Formunwirksamkeit.

Normen: § 579 ABGB aF, § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB

Die fehlerhafte Bezeichnung der Testamentszeugen als „ersuchte Testamentserben“ hinderte die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments zum Errichtungszeitpunkt idF vor dem ErbRÄG 2015 nicht.

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