Deskriptoren: Nuncupatio; Bekräftigungszusatz; letzter Wille.
Normen: § 579 ABGB idF ErbRÄG 2015, § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB, § 67 NO, § 68 NO, § 69 NO
Der handschriftliche Bekräftigungszusatz muss bei inhaltlicher Betrachtung jedenfalls eine Bestätigung des Erblassers enthalten, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhalte; der handschriftliche Bekräftigungszusatz muss auch objektiv betrachtet lesbar sein. (2 Ob 170/22x)