Erbteilungen sind (nur) einkommensteuerbar, wenn sie entgeltlich erfolgen. Im Rahmen der Qualifizierung des Rechtsgeschäftscharakters als (voll)entgeltlich oder (voll)unentgeltlich wurden Wertgrenzen entwickelt, die als Indiz den Willen der Vertragspartner über das abgeschlossene Rechtsgeschäft präzisieren sollen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2021, Ro 2020/15/0015, gilt im Allgemeinen nunmehr eine neue Wertgrenze: Von einer objektiven Ausgewogenheit des Leistungsaustausches (und einem entgeltlichen Rechtsgeschäft) kann hinkünftig ausgegangen werden, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 25 % vom Wert der Leistung abweicht. Angesichts der Judikatur wurden die Wertgrenzen in den einschlägigen Randziffern der Einkommensteuerrichtlinien ebenfalls präzisiert bzw adaptiert und insb einige Sonderkonstellationen steuerlich relevanter Erbteilungen in Beispielen erörtert.