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Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen im liechtensteinischen Recht?

BeiträgeDr. Bernhard LorenzJEV 2023, 72 Heft 2 v. 31.8.2023

A. Einleitung

Wie man denn daran ernsthaft zweifeln könne, dass Stiftungsratsbeschlüsse anfechtbar sind, diese verwunderte Reaktion mag der Titel meines Aufsatzes heraufbeschwören. Immerhin verleihen § 29 Abs 3 Satz 4, § 35 Abs 1 (iVm § 29 Abs 3) und § 39 Abs 5 StiG11Als StiG bezeichnet man die §§ 1–41 zu Art 552 PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl, liechtensteinisches Landesgesetzblatt, 1926/4 idgF). Relativ abgeschlossene Regime als Subbestimmungen zu einzelnen Artikeln ins PGR einzufügen, oder auch ins ABGB, hat in Liechtenstein legistische Tradition. Die Bestimmungen zum Treuunternehmen etwa sind die §§ 1–170 zu Art 932a PGR. Das ohnehin umfangreiche PGR (1139 Artikel) wird so nochmals deutlich umfangreicher (pars pro toto §§ 1–157 Schlussabteilung im Anschluss an Art 1139 PGR). dem Aufsichtsgericht explizit die Befugnis, Beschlüsse von Stiftungsorganen aufzuheben. Das setzt eine Anfechtbarkeit geradezu voraus, wird man einwerfen. Aber wie so oft ist die Sache etwas verzwickter.

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