§ 784 ABGB, § 781 ABGB
OGH, 13.12.2022, 2 Ob 205/22v
[1] Die Streitteile sind die Söhne der am 1. 6. 2019 verstorbenen Erblasserin (im Folgenden: Mutter). Der Vater der Streitteile und Ehemann der Mutter verstarb bereits 2010. Der Mutter wurde der Nachlass nach dem Vater aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärung als testamentarische Erbin mit Einantwortungsbeschluss vom 16. 5. 2011 zur Gänze eingeantwortet. Der Beklagte verzichtete im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater – im Gegensatz zum Kläger – auf seinen Pflichtteil. Gegenüber dem Kläger verpflichtete sich die Mutter als Alleinerbin, dessen Pflichtteil von 37.541,46 EUR bis 15. 6. 2011 zu zahlen.