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Neues Erbrecht in der Schweiz

EditorialSusanne Kalss , Christopher CachJEV 2022, 117 Heft 4 v. 30.12.2022

Mit dem 1.1.2023 tritt in der Schweiz ein neues Erbrecht in Kraft. Das Erbrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) normiert und erfährt nun erstmals nach seinem Inkrafttreten nach über 100 Jahren aufgrund der starken demographischen Änderungen, der Erhöhung der Lebenserwartung, völlig neuer Lebensentwürfe der Menschen und des starken Ausbaus des Sozialversicherungssystems eine völlig neue Aufgabe, wie die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 29. August 2018 (BBL 2018, 18.069, www.bundesrecht.admin.ch ) schreibt. Maßgebliche Aspekte des neuen Erbrechts in der Schweiz sind die Verkleinerung der Pflichtteilsquoten. Das Pflichtteilsrecht wird insofern geändert, als die bisherige Quote von 3/4 für die Nachkommen auf die Hälfe des gesetzlichen Erbteils reduziert wird und der Pflichtteilsanspruch der Eltern aufgehoben wird. Der ursprüngliche Plan, den Pflichtteil der überlebenden Ehepartner zu verkleinern, wurde fallen gelassen. Das Pflichtteilsrecht des Ehepartners wird künftig nicht erst mit der Scheidung verloren gehen, sondern bereits dann, wenn ein gemeinsames Begehren auf einvernehmliche Scheidung eingeleitet wurde oder wenn das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet wurde, beide dem Begehren zustimmen oder die Eheleute schon mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Das schweizerische Recht sieht auch einen Unterstützungsanspruch zugunsten des faktischen Lebenspartners oder der faktischen Lebenspartnerin vor. Zwar wird damit keine Gleichstellung der Lebensgemeinschaften (sogenannte „Konkubinatspaare“) mit den Ehepaaren vorgenommen, vielmehr wird eine Regelung zur Vermeidung von Härtefällen geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der faktische Lebenspartner oder die faktische Lebenspartnerin einen Anspruch gegenüber den Erben haben. Damit wird dem faktischen Lebenspartner oder der faktischen Lebenspartnerin ein Vorrang gegenüber den Pflichtteilserbinnen und -erben gewährt. Der Pflichtteil wird erst nach Abzug des Unterstützungsanspruchs berechnet.

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