§ 782 Abs 1 ABGB
OGH, 22.02.2022, 2 Ob 6/22d
[1] Die Klägerin ist die Enkelin (Tochter des vorverstorbenen einzigen Kindes), die Beklagten sind die Schwestern und testamentarischen Erbinnen des 2018 verstorbenen Erblassers. Im September 2012 schenkte der Erblasser den Beklagten eine Liegenschaft, wobei er sich das „lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht“ vorbehielt und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot mit „rein obligatorischer Wirkung“ einräumen ließ. Der Schenkungsvertrag wurde noch im Jahr 2012 grundbücherlich vollzogen.