1. Besitznachfolgerecht
Eine Definition des Begriffs „Besitznachfolgerecht“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zweck eines Besitznachfolgerechts ist die Regelung, dass das Eigentum an einer Sache schlussendlich einer im Voraus bestimmten Person zukommen soll. Die Lehre beschreibt das Besitznachfolgerecht als eine „von der Praxis entwickelte, vertragliche Nachbildung der Nacherbschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden“.1 Bei einer Nacherbschaft verfügt der Testator, wer nach dem Erben (= Vorerbe) als nächstes sein Vermögen erhalten soll (= Nacherbe) (§ 608 ABGB).