§ 1435 ABGB
OGH, 12.10.2021, 1 Ob 165/21b
[1] Die Parteien sind Geschwister. Sie sind wie auch eine weitere Schwester und ein weiterer Bruder Kinder einer vorverstorbenen Mutter und des im Juni 2015 verstorbenen Vaters. Das auf einer bestimmten Liegenschaft errichtete Haus ist das Elternhaus der Geschwister. Das Gebäude hatte im April 2018 einen Wert von (zumindest) 161.000 EUR.