§ 167 Abs 3 ABGB, § 878 ABGB
OGH, 05.08.2021, 2 Ob 26/21v
[1] Der Verstorbene hinterließ keine Erben und keine letztwillige Verfügung. Zur Vertretung des ruhenden Nachlasses und zur Verwertung der Fahrnisse wurde gemäß § 157 Abs 4 AußStrG (nach einer Umbestellung) der einschreitende Verlassenschaftskurator bestellt. Der durch die Finanzprokuratur vertretene Bund äußerte die Absicht, „nach Abschluss der Realisation“ des Verlassenschaftsvermögens den Antrag auf dessen Übergabe zu stellen.