§ 14 KlGG, § 14 MRG, § 1116a ABGB
OGH, 05.08.2021, 2 Ob 97/21k
[1] Der am 15. 2. 2016 verstorbene Vater der Streitteile war Unterpächter einer Kleingartenparzelle, auf der er in den 1970er- und 1980er- Jahren ein Haus samt Zubau errichtet hatte. Im Jahr 2008 traf er mit dem Generalpächter eine Vereinbarung, wonach er das Unterpachtverhältnis unter Verzicht auf den ihm nach 16 KlGG zustehenden Aufwandersatz beendete. Bedingung dafür war die Bereitschaft des Generalpächters, mit dem Beklagten einen neuen Unterpachtvertrag abzuschließen, was in der Folge auch geschah. Der Beklagte übernahm den Kleingarten und das darin errichtete Haus „entgeltfrei“. Bei Aufgabe des Bestandrechts durch den Vater betrug der Verkehrswert des Gebäudes 63.218 EUR.