Aus dem frühen Tod von Unternehmern oder Gesellschaftern folgt gar nicht so selten die Frage des Schicksals minderjähriger Erben und Gesellschafter. Zwar ist das österreichische Recht mit seinem gestreckten Erwerb des Vermögens des Verstorbenen erst nach dem Verlassenschaftsverfahren und der Einantwortung vor dem Selbsterwerb der Erbschaft durch Minderjährige bewahrt (vgl Kalss/Maier in Baddeley/Dauner-Lieb/Deixler-Hübner/Kalss/Schauer/Trigo-Trindade, Familiäre Vermögensplanung (2020) Rz 9.128), doch können kritische Konstellationen hervorkommen, wenn Minderjährige die Gesellschafterstellung einnehmen.