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Der Auskunftsanspruch gem § 786 ABGB – Besprechung von OGH 2 Ob 227/19z

FachbeitragDr. Thomas Linimayer, Dr. Florian ObermayrJEV 2021, 83 Heft 2 v. 5.7.2021

I. Einführung

Schenkungen und Zuwendungen, die ein Verstorbener noch zu seinen Lebzeiten getätigt hat, führen nicht selten zu (gerichtlichen) Auseinandersetzungen wegen der Aufteilung des Verlassenschaftsvermögens. Begehrt nämlich ein Pflichtteilsberechtigter zu Recht die Hinzurechnung einer solchen Schenkung, so ist diese der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzuschlagen; von der insofern vergrößerten Bemessungsgrundlage ist der Pflichtteil zu berechnen (§§ 781 iVm 787 Abs 1 ABGB). Dies verlangen – und das Vorliegen der Schenkung beweisen1)1)Bittner/Hawel in ABGB-ON1.05 § 781 Rz 3 mwN. – kann der Hinzurechnungsberechtigte aber naturgemäß nur dann, wenn er überhaupt Kenntnis von der Vermögenszuwendung hat. Dass das nicht immer der Fall ist, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Erleichterung verschaffen kann jedoch der nunmehr durch das ErbRÄG 2015 in § 786 ABGB ausdrücklich normierte Auskunftsanspruch. "Wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, hat in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer", heißt es dort. Dieser – wie auch der Pflichtteilsanspruch2)2)Musger in KBB6 § 765 Rz 4; RS0005823. im streitigen Verfahren durchzusetzende3)3)Welser, Erbrechts-Kommentar § 786 ABGB Rz 5; Musger in KBB6 § 786 Rz 1; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 11.47. – Anspruch erlaubt, Auskunftsbegehren auch unmittelbar gegen Beschenkte zu richten. Zwar konnten Pflichtteilsberechtigte bereits nach der Rsp zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 von der Verlassenschaft bzw von Erben Auskunft über vom Verstorbenen gemachte Schenkungen verlangen;4)4)RS0012974. gegenüber Geschenknehmern wurde dies jedoch regelmäßig verneint.5)5)RS0012923. Mit den Voraussetzungen für einen solchen Auskunftsanspruch gem § 786 ABGB hat sich der OGH nun erstmals in der vorliegenden E eingehend auseinandergesetzt.6)6)In 2 Ob 52/18p (Akteneinsicht Verlassenschaftsverfahren) und 6 Ob 116/20g (Akteneinsicht Aufteilungsverfahren) wurde § 786 ABGB zwar thematisiert, der OGH hatte sich jedoch nicht mit den Anspruchsvoraussetzungen auseinanderzusetzen. Vielmehr standen das berechtigte rechtliche Interesse an der Akteneinsicht und datenschutzrechtliche Aspekte im Mittelpunkt.

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