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Das Motiv muss nicht in der Verfügung angegeben sein

AufsätzeVis.-Prof. Univ.-Prof. i.R. Dr. Ferdinand Kerschner, Michaela FelbauerJEV 2020, 15 Heft 1 v. 30.3.2020

OGH 19.09.2019, 2 Ob 41/19x

§ 572 ABGB

Leitsätze

Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung "angegeben" hat.

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