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Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen

RechtsprechungErbrechtValentina GasserJEV 2018/16JEV 2018, 159 Heft 4 v. 5.1.2019

BGH 12.07.2018, III ZR 183/17

§ 1922 Abs. 1 BGB

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