Der 6. Senat musste sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch die Ausübung eines dem Erststifter vorbehaltenen Änderungsrechts einem Zweitstifter, der sich keine Änderungen vorbehalten hat, ein Änderungsrecht neu entstehen kann. Dabei hatte er zum wiederholten Mal (siehe bereits OGH 6 Ob 210/14x GesRZ 2015, 144 [Briem]; 6 Ob 122/16h GesRZ 2017, 181 [Kalss]) die Abgrenzung zwischen inhaltlichen Beschränkungen und bloßen Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts zu untersuchen.