Seit bereits mehr als drei Jahren sind die Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung (EUErbVO) anzuwenden. Die Verordnung hat insbesondere in den Bereichen der Zuständigkeit und des internationalen Erbrechts neue Akzente gesetzt, wie zum Beispiel durch die Grundsatzanknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers vor seinem Ableben, die Einbeziehung des gesamten weltweiten Vermögens in das nationale Verfahren und die Möglichkeit einer Rechtswahl in einer letztwilligen Anordnung. Die mit diesen Änderungen verbundenen Auswirkungen führen mitunter zu einer Erschwernis bei der Ermittlung von Nachlasswerten in anderen Staaten. Art 12 EUErbVO sieht daher vor, dass in Drittstaaten gelegene Nachlasswerte unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Verlassenschaftsverfahren "ausgeschieden werden können". Damit verbundenen Fragen sollen einer Kurzbetrachtung unterzogen werden.