Abstract: Die gesetzlich vorgesehenen Kontrollkonzepte für gemeinnützige Stiftungen nach dem BStFG 2015 einerseits und für gemeinnützige liechtensteinische Stiftungen andererseits weisen bei näherer Betrachtung erhebliche Unterschiede auf, dies insbesondere bei der externen Kontrolle. Das führt auch zu unterschiedlichen Anforderungen an die Gründungsberatung.