vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Glosse zu 6 Ob 122/16h

GlosseDr. Verena HügelJEV 2017, 70 Heft 2 v. 5.7.2017

I. Zur nachträglichen Änderung des Änderungsrechts

Bei Errichtung der beklagten Privatstiftungen behielt sich der Drittbeklagte (im Folgenden " Hauptstifter") zu Lebzeiten das alleinige Änderungsrecht vor. Die Stiftergesellschaften hatten sich auch in den ursprünglichen Stiftungserklärungen das Änderungsrecht vorbehalten, sollten aber erst nach Ableben des Hauptstifters berechtigt sein, das Änderungsrecht auszuüben. Das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung entsteht durch entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungsurkunde.1)1)Pittl, NZ 1999, 197. Es lag im entschiedenen Fall eine zeitliche Staffelung der Ausübung des Änderungsrechts vor.2)2)Kalss/Zollner, GesRZ 2006, 227ff.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!