I. Zur nachträglichen Änderung des Änderungsrechts
Bei Errichtung der beklagten Privatstiftungen behielt sich der Drittbeklagte (im Folgenden " Hauptstifter") zu Lebzeiten das alleinige Änderungsrecht vor. Die Stiftergesellschaften hatten sich auch in den ursprünglichen Stiftungserklärungen das Änderungsrecht vorbehalten, sollten aber erst nach Ableben des Hauptstifters berechtigt sein, das Änderungsrecht auszuüben. Das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung entsteht durch entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungsurkunde.1) Es lag im entschiedenen Fall eine zeitliche Staffelung der Ausübung des Änderungsrechts vor.2)