Letztwillige Anordnungen eines Erblassers können für die Einräumung sowie umgekehrt für das Vorenthalten von Zuwendungen auf den Todesfall als maßgebliches Unterscheidungsmerkmal an das Geschlecht der betroffenen Personen anknüpfen. Auf diese Weise kann der Erblasser etwa seinen Söhnen großzügige Erbrechte einräumen, seine Töchter hingegen auf den Pflichtteil setzen. Derartige letztwillige Verfügungen lösen bei den Rechtsunterworfenen als Reaktion in vielen Fällen ein regelrechtes Paradoxon aus: Die Einen gehen auf Grundlage der Testierfreiheit des Erblassers ganz selbstverständlich davon aus, dass der Erblasser – unter Berücksichtigung sonstiger Gestaltungsgrenzen, insbesondere des Pflichtteilsrechts, aber auch etwa des Unterhaltsrechts – frei über sein Vermögen von Todes wegen verfügen und daher auch beliebig Differenzierungen vornehmen kann. Die Anderen sehen in derartigen Anordnungen sittenwidrige Diskriminierungen, die im Lichte von Grundwertungen der Rechtsordnung als rechtsunwirksam anzusehen sind. Der folgende Beitrag soll die Berechtigung dieser gegensätzlichen Standpunkte prüfen und – soweit vorhanden – die Grenzlinie zwischen Rechtmäßigkeit und Sittenwidrigkeit entsprechender Klauseln vermessen.