Die Rechtsgeschäftsgebühren sind immer wieder mit der Forderung nach ihrer Abschaffung bedroht.1) Die im Gebührengesetz (noch) vertypten Rechtsgeschäfte sind nämlich seit der Streichung der Darlehens- und Kreditvertragsgebühren und mit Ausnahme der Gebühren für Bestandverträge nur mehr von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Auch die Rechtsgeschäftsgebühr für den Annahmevertrag – obwohl in § 33 GebG an prominenter Stelle (TP 1) verankert – ist aufgrund der Ausgestaltung der Regelung nur von untergeordneter Relevanz im rechtlichen Alltag. Wie bei allen Rechtsgeschäftsgebühren führt jedoch die Beschäftigung mit der Thematik zu interessanten Problemstellungen, von denen einige im nachstehenden Artikel behandelt werden.