Der Nachlassvertreter hat gemäß § 43 Abs 6 KFG den Tod des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges der Zulassungsbehörde - in der Regel dem beliehenen Versicherer - mitzuteilen.1) Dem Vernehmen nach nehmen einige Versicherer die Mitteilung zum Anlass, sämtliche auf das Kraftfahrzeug (in der Folge: "Kfz") bezogenen Versicherungsverträge als beendet anzusehen. Die Ausgangslage gibt Anlass, die Schnittmenge von Erb- und Versicherungsrecht genauer zu betrachten.