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Liebe Leserinnen und Leser,

EditorialSabine UrnikJEV 2012, 39 Heft 2 v. 1.4.2012

mit dem Tod eines Erblassers tritt der ruhende Nachlass an dessen Stelle. Durch die Einantwortung kommt es zur Universalsukzession, durch die der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, insbesondere auch Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte des Erblassers wird. Dies gilt mangels einer besonderen Regelung grundsätzlich auch für Kraftfahrzeuge (Kfz) und die damit verbundenen Versicherungsverhältnisse. Versicherer stornieren jedoch mitunter einseitig die auf das Kfz bezogenen Versicherungsverträge, sobald sie vom Ableben des Versicherungsnehmers erfahren. Rechberger überprüft in seinem Beitrag, ob dies angesichts erb- und versicherungsrechtlicher Regelungen zulässig ist oder ob Kfz-Versicherungsverträge vom Erblasser über den Nachlass auf den Erben bzw bei Vermachung an einen Dritten auf den Legatar übergehen. Darüber hinaus wird untersucht, ob der Versicherer bei Übergang der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Neueinstufung in die Grundstufe des Bonus-Malus-Systems berechtigt ist.

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