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Liebe Leserinnen und Leser,

EditorialSabine UrnikJEV 2011, 39 Heft 2 v. 1.4.2011

werden Privatstiftungen aufgelöst, zB durch einen zulässigen Widerruf des Stifters, muss der Stiftungsvorstand das Vermögen der Privatstiftung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben verteilen. Ein nach Befriedigung der Gläubiger verbleibendes Restvermögen ist an die Letztbegünstigten "auszukehren". Letztbegünstigter ist eine vom Stifter dazu in der Stiftungserklärung bestimmte Person. Fehlt eine solche gesonderte Vorsehung in der Stiftungserklärung, fällt das Vermögen grundsätzlich an die Republik Österreich und nur im Falle eines zulässigen Widerrufs an den Stifter wieder zurück. Während das Widerrufsrecht unzweifelhaft mit dem Tod des Stifters erlischt, stellt sich die Frage nach der Vererblichkeit der Rechtsstellung des Letztbegünstigten. Bei der Klärung dieser Frage unterscheidet Rabl in seinem Beitrag danach, in welcher Phase der Tod des Letztbegünstigten eintritt: Während aufrechter Stiftung, zwischen Auflösung der Privatstiftung und Fälligkeit des Herausgabeanspruches oder nach der Fälligkeit des Herausgabeanspruches des Letztbegünstigten gegen die Stiftung.

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