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Grundbuch: Eine nicht vor Gericht oder Gerichtskommissär protokollierte, sondern als Privaturkunde errichtete Erbteilungsvereinbarung kann aufgrund ihrer Bestätigung im Einantwortungsbeschluss verbüchert werden.

RechtsprechungErbrechtHelga Sprohar-HeimlichJEV 2010/21JEV 2010, 105 Heft 3 v. 1.7.2010

§ 181 AußStrG

§§ 96, 97 GBG

Grundbuch: Eine nicht vor Gericht oder Gerichtskommissär protokollierte, sondern als Privaturkunde errichtete Erbteilungsvereinbarung kann aufgrund ihrer Bestätigung im Einantwortungsbeschluss verbüchert werden.

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