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Ein Beschluss nach § 161 AuStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig

RechtsprechungErbrechtJEV 2010/20JEV 2010, 105 Heft 3 v. 1.7.2010

§§ 164, 62 Abs 1 AuStrG

Ein Beschluss nach § 161 AuStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig.

OGH 24.11.2009, 5 Ob 186/09b

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