■ Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, einen zumutbaren monatlichen Kostenersatz zu den für die Unterbringung seiner Mutter in einem Altenwohn- und Pflegeheim aus Sozialhilfemitteln aufgewendeten Kosten zu leisten. Gegen diese Verpflichtung, die auf der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern gemäß § 45 Abs 1 Bgld Sozialhilfegesetz (SHG) basierte, brachte der Beschwerdeführer mehrere Einwände vor.