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Für eine Nachlassabsonderung gemäß § 812 ABGB genügt jede hinreichende - wenngleich bloß subjektiv motivierte - Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte

RechtsprechungJEV 2008/12JEV 2008, 99 Heft 3 v. 1.7.2008

§ 812 ABGB

Für eine Nachlassabsonderung gemäß § 812 ABGB genügt jede hinreichende - wenngleich bloß subjektiv motivierte - Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte.

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