§ 810 ABGB
§§ 171, 173 AußStrG
Das subjektive Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB) kommt den erbantrittserklärten Erben ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu.
§ 810 ABGB
§§ 171, 173 AußStrG
Das subjektive Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB) kommt den erbantrittserklärten Erben ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu.