§§ 768 Z 2, 788 ABGB
OGH 8. 8. 2007, 9 Ob 27/07x
Ein Kind kann enterbt werden, wenn es den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat (§ 768 Z 2 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter "Notstand" jeder Zustand der Bedrängnis - die nicht nur wirtschaftlich gemeint ist - zu verstehen, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit gerechterweise zu der Erwartung berechtigt, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen werde (7 Ob 505/95; 10 Ob 2379/96t; 2 Ob 252/00y; RIS-Justiz RS0012839 ua). Ob ein Verhalten den Tatbestand des § 768 Z 2 ABGB erfüllt (vgl dazu die Fallbeispiele aus der Rechtsprechung bei Welser in Rummel3 § 768 ABGB Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB3 III § 768 Rz 8 ua) und auch vorwerfbar ist, betrifft wegen seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (10 Ob 2379/96t; 8 Ob 137/98z; 2 Ob 252/00y ua).