§ 785 ABGB
Die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB beginnt nicht zu laufen, wenn in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind.
§ 785 ABGB
Die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB beginnt nicht zu laufen, wenn in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters vorgesehen sind.