§§ 166, 167 AußStrG
Strittige Forderungen sind nicht in das Inventar aufzunehmen. § 167 Abs 3 AußStrG ist so auszulegen, dass Schulden dann in das Inventar aufzunehmen sind, wenn ihre ziffernmäßigen Rückstände samt Nebengebühren zum Todestag bekannt sind bzw soweit deren Anführung ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.