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Strittige Forderungen sind nicht ins Inventar aufzunehmen

RechtsprechungJEV 2007/28JEV 2007, 101 Heft 3 v. 1.7.2007

§§ 166, 167 AußStrG

Strittige Forderungen sind nicht in das Inventar aufzunehmen. § 167 Abs 3 AußStrG ist so auszulegen, dass Schulden dann in das Inventar aufzunehmen sind, wenn ihre ziffernmäßigen Rückstände samt Nebengebühren zum Todestag bekannt sind bzw soweit deren Anführung ohne weitläufige Erhebungen und großen Zeitverlust möglich ist.

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