§§ 540, 542 ABGB
OGH 28. 3. 2007, 7 Ob 43/07k
Vorauszuschicken ist, dass nach ganz herrschender Meinung die Grundsätze des § 540 ABGB auch für die Legatsunwürdigkeit gelten (EvBl 1959/217, 378; EvBl 1968/355, 572 = JBl 1970, 205; RIS-Justiz RS0012264; Weiß in Klang2 III 93; Welser in Rummel3 § 540 Rz 1 ua). Nach § 540 ABGB Fall 1 (Fall 2 kommt hier nicht in Betracht) ist erbunwürdig, wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, sofern sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe. Gestützt auf diesen Wortlaut und insbesondere auch auf die Materialien zur dritten Teilnovelle zum ABGB (zur Entstehungsgeschichte der geltenden Gesetzesfassung und der daran anknüpfenden historischen Interpretation vgl insbes Weiß aaO, 99 Anm 28) hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass nur eine strafbare Handlung gegen den Erblasser selbst zur Erbunwürdigkeit führe (SZ 24/21 = EvBl 1951/54; JBl 1954, 174; EvBl 1959/217; zust Weiß aaO, III 99). Es trifft zu, dass dagegen von der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass auch eine (entsprechend sanktionierte) strafbare Handlung gegen Dritte, die die "Familienrechtssphäre" oder die "Gefühlssphäre" des Erblassers schwer verletzt, zur Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB führen müsse (Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes2 II/2, 372; Steinwenter, Erbrechtliche Miszellen, JBl 1955, 157 [159]; Gschnitzer/Faistenberger, Erbrecht2 54; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 36; Welser, aaO § 540 Rz 7; Eccher in Schwimann, ABGB3 § 540 Rz 9). Dies näher zu erörtern erübrigt sich hier aber, weil auch die Vertreter dieser die betreffende Judikatur kritisierenden Rechtsansicht gleichermaßen wie der Oberste Gerichtshof die Meinung vertreten, dass die strafbare Handlung nur bei Lebzeiten des Erblassers begangen werden kann (Welser, aaO Rz 5; Eccher in Schwimann, ABGB3 § 540 Rz 9; JBl 1954, 174).