Bei Widerruf von Privatstiftungen fällt das gestiftete Vermögen an den Stifter als Letztbegünstigten zurück, und die ursprünglich entrichtete Schenkungssteuer ist gemäß § 33 ErbStG an den Stifter zurückzuerstatten. Der UFS hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Frage beurteilt, ob die Schenkungssteuer beim Widerruf einer Stiftung auch dann erstattet wird, wenn Nachstiftungen unter Widerrufsverzicht getätigt worden sind.